§ 1 BfEZustAnO — Verwaltungsverfahren

Die Bearbeitung folgender Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen:

1.

Besoldungsangelegenheiten,

2.

Beihilfe,

3.

Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

4.

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 76 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.