§ 1 BfEZustAnO — Verwaltungsverfahren
Die Bearbeitung folgender Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgung wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen:
1.
Besoldungsangelegenheiten,
2.
Beihilfe,
3.
Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
4.
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 76 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.