II. BfArMZustAnO

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.