I. BfArMZustAnO

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über die Widersprüche gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der dazu ergangenen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 2 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) sowie in Angelegenheiten der Beihilfe zu entscheiden, soweit diese Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruches zuständig war.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.