§ 9 BfAAG — Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.