§ 3 BfAAG — Aufsicht

Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.