Inhaltsübersicht BetrVG

Erster TeilAllgemeine Vorschriften§§ 1 bis 6

 

Zweiter TeilBetriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat§§ 7 bis 59a

 Erster AbschnittZusammensetzung und Wahl des Betriebsrats§§ 7 bis 20

 Zweiter AbschnittAmtszeit des Betriebsrats§§ 21 bis 25

 Dritter AbschnittGeschäftsführung des Betriebsrats§§ 26 bis 41

 Vierter AbschnittBetriebsversammlung§§ 42 bis 46

 Fünfter AbschnittGesamtbetriebsrat§§ 47 bis 53

 Sechster AbschnittKonzernbetriebsrat§§ 54 bis 59a

 

Dritter TeilJugend- und Auszubildendenvertretung§§ 60 bis 73b

 Erster AbschnittBetriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung§§ 60 bis 71

 Zweiter AbschnittGesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung§§ 72 bis 73

 Dritter AbschnittKonzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung§§ 73a bis 73b

 

Vierter TeilMitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer§§ 74 bis 113

 Erster AbschnittAllgemeines§§ 74 bis 80

 Zweiter AbschnittMitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers§§ 81 bis 86a

 Dritter AbschnittSoziale Angelegenheiten§§ 87 bis 89

 Vierter AbschnittGestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung§§ 90 bis 91

 Fünfter AbschnittPersonelle Angelegenheiten§§ 92 bis 105

 Erster UnterabschnittAllgemeine personelle Angelegenheiten§§ 92 bis 95

 Zweiter UnterabschnittBerufsbildung§§ 96 bis 98

 Dritter UnterabschnittPersonelle Einzelmaßnahmen§§ 99 bis 105

 Sechster AbschnittWirtschaftliche Angelegenheiten§§ 106 bis 113

 Erster UnterabschnittUnterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten§§ 106 bis 110

 Zweiter UnterabschnittBetriebsänderungen§§ 111 bis 113

 

Fünfter TeilBesondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten§§ 114 bis 118

 Erster AbschnittSeeschifffahrt§§ 114 bis 116

 Zweiter AbschnittLuftfahrt§ 117

 Dritter AbschnittTendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften§ 118

 

Sechster TeilStraf- und Bußgeldvorschriften§§ 119 bis 121

 

Siebenter TeilÄnderung von Gesetzen§§ 122 bis 124

 

Achter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften§§ 125 bis 132

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.