§ 4 3. BetrAVStatVO — Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1.
Name und Anschrift des Unternehmens,
2.
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.