§ 4 3. BetrAVStatVO — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1.

Name und Anschrift des Unternehmens,

2.

Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.