§ 6 2. BesVNG — Zahlung des Anpassungszuschlages
Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des Vorjahres vorhandenen Versorgungsempfängern vom 1. Januar des auf das Feststellungsjahr folgenden Jahres an gewährt. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.