§ 15 2. BesVNG — Aufhebung von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse
Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse und entsprechende Zuwendungen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst treten außer Kraft. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.