§ 3 1. BesVNG

Die Ausgleichszulagen nach § 48a Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5a Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der Fassung des Artikels VI des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) oder nach Artikel II § 4 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 843) vermindern sich um den Betrag, um den sich nach diesem Abschnitt das Grundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) erhöht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.