§ 11 1. BesVNG — Stufenregelung zu den §§ 4 bis 8

Die §§ 4 bis 8 gelten bis zum 30. Juni 1972 mit folgenden Maßgaben:

Die Zulagen betragen ab 1. Mai 1971 nach
-- in DM --

§ 4
50-- statt 100--

§ 5 Abs. 1
34-- statt 67--

 
50-- statt 100--

§ 5 Abs. 2
46-- statt 20--

 
59-- statt 45--

§ 6 Abs. 1
20-- statt 40--

§ 6 Abs. 2
34-- statt 67--

§ 6 Abs. 3
50-- statt 100--

§ 6 Abs. 4
50-- statt 100--

§ 7 Abs. 1 und 3
 

§ 8 Abs. 1
 

 
Beträge wie § 6.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.