Anlage IIA BesÜV2Bek 1994-09-10 — (Anlage IV des BBesG) Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8, für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R erst ab 1. Januar 1995
(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 2584 - 2586)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.