Anlage II B BesÜV2Bek 1994-01-14 — (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Juli 1993
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 133
Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse
Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3 1 Kind
Ia
B 3 bis B 11
852,84
988,88
1.105,29
C 4
R 3 bis R 10
Ib
B 1 und B 2
719,44
855,48
971,89
A 13 bis A 16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
Ic
A 9 bis A 12
639,38
775,42
891,83
II
A 1 bis A 8
602,30
731,86
848,27
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 116,41 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,00 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 32,00 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 24,00 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:
Tarifklasse Ic
511,51 DM,
Tarifklasse II
481,84 DM.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.