Anlage I B BesÜV2Bek 1994-01-14 — (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Mai 1993, Satz 2 unterhalb der Ortszuschlagstabelle gültig ab 1. Januar 1993
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1994, 125
Ortszuschlag (Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse
Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3 1 Kind
Ia
B 3 bis B 11
788,87
914,71
1.022,39
C 4
R 3 bis R 10
Ib
B 1 und B 2
665,48
791,32
899,00
A 13 bis A 16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
Ic
A 9 bis A 12
591,42
717,26
824,94
II
A 1 bis A 8
557,13
676,97
784,65
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 107,68 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 7,40 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 37,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 29,60 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 22,20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:
Tarifklasse Ic
473,14 DM,
Tarifklasse II
445,71 DM.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.