§ 18 BerRehaG — Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
(1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.