§ 10 BerRehaG — Allgemeines

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.