§ 18 BerlinFG 1990 — Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.