§ 16 BergtechAusbV — Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Bohrtechnische Prozesse,

2.

Bohrtechnik und Bergrecht,

3.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.