Eingangsformel BeiratsV

Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.