§ 4 BeiratsV — Aufgaben des Beirates
Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.