Eingangsformel BEGSchlGArt5V 1

Auf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.