Art 1 BEGSchlGArt5V 1

Die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages wird auf 5.940 Deutsche Mark festgesetzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.