Eingangsformel BECV

Auf Grund des § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 24. Juni 2021:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.