§ 1 BECV — Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.