§ 1 BECV — Anwendungsbereich und Zweck

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.