§ 18 BDBOSG — Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung treffen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.