§ 1 BDBOSG — Errichtung, Zweck, Sitz

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" (Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS - BDBOS). Der Zweck der Bundesanstalt ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland. Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1.

(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.