I. BBiG2005§73AnO
Auf Grund des § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
das Bundesverwaltungsamt zur zuständigen Stelle für das Sekretariat des Bundesrates.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.