Anlage 16 BBhV — (zu § 51a Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1261 — 1262;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.