Anlage VIII BBesG — (zu § 61)Gültig ab 1. März 2024
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 18)
Anwärtergrundbetrag
LaufbahnenGrundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)
des einfachen Dienstes1 407,63
des mittleren Dienstes1 473,37
des gehobenen Dienstes1 744,22
des höheren Dienstes2 624,08
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.