Anlage VIII BBesG — (zu § 61)Gültig ab 1. März 2024

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 18)

Anwärtergrundbetrag

LaufbahnenGrundbetrag

(Monatsbetrag in Euro)

des einfachen Dienstes1 407,63

des mittleren Dienstes1 473,37

des gehobenen Dienstes1 744,22

des höheren Dienstes2 624,08

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.