Anlage V BBesG — (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)Gültig ab 1. März 2024

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 16)

Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)

Stufe 1

(§ 40 Absatz 1)Stufe 2

(§ 40 Absatz 2)

171,28317,66

Der Familienzuschlag erhöht sich

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1.für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um

5,37 Euro,

2.für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

–in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um26,84 Euro,

–in der Besoldungsgruppe A 4 um21,47 Euro,

–in der Besoldungsgruppe A 5 um16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:144,27 Euro

– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:153,15 Euro

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.