§ 1 BBesG — Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.

Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

2.

Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

3.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.

Grundgehalt,

2.

Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

3.

Familienzuschlag,

4.

Zulagen,

5.

Vergütungen,

6.

Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.

Anwärterbezüge,

2.

vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.