§ 7 BBankLV — Dienstliche Beurteilung

Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Bundesbank erlässt der Vorstand der Deutschen Bundesbank. Die §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben im Übrigen unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.