Eingangsformel BBankG§36aEÜV

Auf Grund des § 36a Satz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.