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Startseite › Gesetze › BBankG › § 47
BBankG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 26 Jahresabschluss, Kostenrechnung
  2. § 27 Gewinnverteilung
  3. § 28
  4. Siebenter Abschnitt · Allgemeine Bestimmungen
  5. § 29 Sonderstellung der Deutschen Bundesbank
  6. § 30 Urkundsbeamte
  7. § 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank; Verordnungsermächtigungen
  8. § 32 Schweigepflicht
  9. § 33 Veröffentlichungen
  10. § 34
  11. Achter Abschnitt · Strafbestimmungen und Vorschriften über das Anhalten von Falschgeld
  12. § 35 Unbefugte Ausgabe und Verwendung von Geldzeichen
  13. § 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen
  14. § 36a Verordnungsermächtigung
  15. § 37 Einziehung
  16. § 37a Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten
  17. Neunter Abschnitt · Übergangs- und Schlußbestimmungen
  18. § 38 Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank
  19. § 39 Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte
  20. § 40 Änderung der Dienstverhältnisse
  21. § 41 Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  22. § 42 Ausgabe von Liquiditätspapieren offenen Markt
  23. § 43
  24. § 44 Auflösung
  25. § 45 Weitere Übergangsvorschriften
  26. § 47
Gesetz über die Deutsche Bundesbank

§ 47 BBankG

(Inkrafttreten)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 45
Weitere Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
BBankG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.