§ 2 BAW/BAFAG — Übergang von Rechten und Pflichten
Das vom Bundesamt für Wirtschaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird als Ganzes dem Bundesausfuhramt übertragen. Rechte und Pflichten, die das Bundesamt für Wirtschaft mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet hat, gehen auf das Bundesausfuhramt über.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.