§ 6 BAVBVO — Leistungsbewertung
Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht, gelten folgende Bewertungen:
1.
"hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
2.
"hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen entspricht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.