§ 2 BAVBVO — Allgemeine Anforderungen an die Bescheinigung
Die Bescheinigung über die in der Berufsausbildungsvorbereitung erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit enthält mindestens Angaben über
1.
den Namen und die Anschrift des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung,
2.
den Namen und die Anschrift der teilnehmenden Person,
3.
die Dauer der Maßnahme und
4.
die Beschreibung der vermittelten Inhalte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.