§ 6 BauPG — Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist als Akkreditierungsurkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 die Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.