§ 2 BauPG — Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.