Anlage 3 BArtSchV — (zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 289

Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:

1.

Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;

2.

Schädel von in der Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;

3.

Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;

4.

Eierschalen von europäischen Vogelarten;

5.

Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;

6.

Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;

7.

Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;

8.

Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten. Als ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen der in Anlage 1 aufgeführten Arten sowie ohne weiteres aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:

1.

Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;

2.

getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.