§ 14 BAProNotFPrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. Für die abgelegten Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile in der Bewertung nach § 12 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.