§ 1 BürstPiMstrV — Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe zu stellenden Anforderungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.