§ 35 AZRG — Berichtigung
Die Registerbehörde hat die nach den §§ 3 bis 5 und 29 gespeicherten Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.