§ 33 AZRG — Abruf im automatisierten Verfahren
Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.