§ 6 AZRG-DV — Dokumente
Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
1.
die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
2.
die übermittelnden Stellen und
3.
die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.