§ 6 AZRG-DV — Dokumente

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

1.

die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,

2.

die übermittelnden Stellen und

3.

die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.