Anlage 6 AwSV — (zu § 46 Absatz 3)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 952)

Anlagen,Prüfzeitpunkte und -intervalle

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4

Zeile 1vor Inbetriebnahme

oder nach einer wesentlichen Änderungwiederkehrende

Prüfung,bei Stilllegung einer

Anlage

Zeile 2unterirdische Anlagen

mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden StoffenA, B, C und DA, B, C und D

alle 30 MonateA, B, C und D

Zeile 3oberirdische Anlagen

mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher-

anlagenB, C und DB, C und D

alle 5 JahreB, C und D

Zeile 4Anlagen mit festen

wassergefährdenden Stoffenüber 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t

Zeile 5Anlagen zum Um-

schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehrüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstagüber 100 t umge-

schlagener Stoffe

pro Arbeitstag alle

5 Jahreüber 100 t umge-

schlagener Stoffe

pro Arbeitstag

Zeile 6Anlagen mit auf-

schwimmenden

flüssigen Stoffenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3

Zeile 7Biogasanlagen, in

denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt

werdenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3

Zeile 8Abfüll- und Umschlag

anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von SchiffenB, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und D

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.