§ 56 AwSV — Pflichten der bestellten Sachverständigen
(1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben. Das Prüftagebuch hat der Sachverständige der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Sachverständige dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.