§ 3 AVMedKfAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

der Ausbildungsbetrieb:

1.1

Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2

Berufsbildung,

1.3

Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.4

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5

Umweltschutz;

2.

Produktion und Dienstleistungen:

2.1

Planung,

2.2

Durchführung,

2.3

Repertoire- und Rechtebeschaffung;

3.

Marketing und Vertrieb:

3.1

Marktbeobachtung,

3.2

Marketingkonzeption,

3.3

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,

3.4

Vertrieb;

4.

kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

4.1

Rechnungswesen,

4.2

Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,

4.3

Investitions- und Finanzierungsrechnung,

4.4

Honorar- und Lizenzabrechnung;

5.

Kommunikation und Kooperation:

5.1

Team- und Projektarbeit,

5.2

Kommunikation,

5.3

Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,

5.4

Informations- und Kommunikationssysteme.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.