§ 5 AuslZustV — Evaluation

Die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 2 ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu evaluieren. Ergibt die Evaluierung, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den von den Bundesländern im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl zu bearbeitenden Fällen besteht, so werden die Zuständigkeiten neu bestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.