§ 1 AuslZustV — Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.